Wissenswertes rund um den Minijob

Rund 2,5 Millionen Menschen arbeiten in Deutschland in einem sogenannten Minijob – auch als „450-Euro-Job“ bezeichnet. Der offizielle Begriff hierfür ist „geringfügige Beschäftigung“.

Die Grundlagen dazu sind den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern natürlich geläufig:
ein Arbeitnehmer kann neben seiner eigentlichen Berufstätigkeit monatlich bis zu 450,00 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung dazu verdienen.
Tut er dies bei mehreren Arbeitgebern, darf er insgesamt nicht mehr als 450,00 € verdienen.
Beiträge zu den Sozialversicherungen werden beim sogenannten Minijob durch den Arbeitgeber pauschal abgeführt. Soweit sich der Minijobber von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreien lässt, muss er selbst dann überhaupt keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten und bekommt die 450,00 € monatlich in voller Höhe ausgezahlt.

Einige Arbeitnehmer sind sich allerdings nicht darüber klar, dass ein Minijob vom Hauptarbeitgeber, bei dem eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wird, genehmigt werden muss.
Der Haupt-Arbeitgeber hat nämlich grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer seine volle Arbeitskraft diesem einen Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Nach unserer Erfahrung wird aber kaum ein Arbeitgeber die Zustimmung zu einem Nebenjob verweigern, wenn man ihn höflich nach seiner Einwilligung fragt.

Was sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig nicht wissen: arbeitsrechtlich sind Minijobber Arbeitnehmern in regulären Arbeitsverhältnissen gleichgestellt!

Dies bedeutet, dass beispielsweise die Vorschriften über den Mindestlohn eingehalten werden müssen.

Auch haben Minijobber Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und können im Krankheitsfall Lohnfortzahlung für die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen beanspruchen. Leider zeigt sich in der Praxis, dass Minijobber von ihren Arbeitgebern oft nur dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich gearbeitet haben. Urlaub wird also häufig nur unbezahlt gewährt und an die Lohnfortzahlung wird oft kein Gedanke verschwendet.
Übrigens gelten selbstverständlich auch die Kündigungsschutzvorschriften für Minijobber genauso, wie für regulär Beschäftigte. Die Kündigung bedarf also der Schriftform und die gesetzlichen oder tarifvertraglich geltenden Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.
Es kann also nicht wirksam einfach „per Handschlag“ eine Kündigung zum nächsten Tag oder zur nächsten Woche durch den Arbeitgeber - allerdings auch nicht durch den Arbeitnehmer – erklärt werden.

 
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