Unverschämte Rechnung vom Schlüsseldienst – muss ich trotzdem bezahlen?

In der Hektik des Alltags passiert es leicht schon einmal, dass man sich aus der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus „aussperrt“.

Ein Schlüsseldienst kann natürlich schnell helfen und das Problem ist beseitigt. Allerdings gibt es in der Branche viele schwarze Schafe, die die Notlage der Kunden ausnutzen und dann – insbesondere in den Abendstunden oder am Wochenende – saftige Aufschläge auf die Rechnung vornehmen, sodass für eine einfache Türöffnung einer Wohnungseingangstür schnell einige hundert Euro zusammenkommen können.

So hatte das Amtsgericht Essen-Borbeck (Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 C 77/18) einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Schlüsseldienst für eine solche Wohnungsöffnung einen Betrag von fast 450 € verlangt hatte.
Der Kläger hatte zunächst gezahlt, dann aber vom Schlüsseldienst die Rückzahlung des Betrages verlangt.

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der gezahlte Betrag der Höhe nach als Wucher anzusehen ist.
Dies sei deswegen anzunehmen, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe.
Deswegen wurde der Schlüsseldienst verurteilt, den gezahlten Betrag zurückzuerstatten.

Rechtlich interessant ist, dass ein wucherisches Rechtsgeschäft gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen ist, sodass dem Schlüsseldienst in diesem Fall dann auch nicht etwa ein angemessenes Honorar zusteht und demgemäß erging das Urteil dahingehend, dass der Gesamtbetrag zurückzuzahlen ist.

 
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