Eigenbedarfskündigung – Aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München

Mieter sind im deutschen Recht gegen Kündigungen sehr gut geschützt, solange sie nicht vehement gegen die Bestimmungen des Mietvertrages verstoßen und/oder Mietrückstände auflaufen lassen.

Der praktisch bedeutsamste Kündigungsgrund, der einen Vermieter zu einer wirksamen Kündigung berechtigen kann, ist die Geltendmachung eines sogenannten Eigenbedarfs.

Grundsätzlich muss es einem Eigentümer/Vermieter natürlich möglich sein, eine Immobilie für sich selbst oder nahe Angehörige nutzen zu können.

In der Regel reicht es dann, wenn dies durch den Vermieter entsprechend nachvollziehbar dargelegt wird und die Entscheidung des Vermieters, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, für die Gerichte auch plausibel erscheint.

Vorliegend bestand die Besonderheit, dass die gekündigte Mieterin die betroffene Eigentumswohnung bereits seit rd. 30 Jahren bewohnte und inzwischen 78 Jahre alt und gehbehindert war.

Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte der Vermieter allerdings darlegen, dass er tatsächlich die ernsthafte Absicht hatte, die Räume selbst zu nutzen und nach Abschluss seines Studiums beabsichtigt, München als seinen Lebensmittelpunkt anzusehen.

Es wurde auch darüber Beweis erhoben, dass tatsächlich der Lebensmittelpunkt des Vermieters bezüglich von Verwandten und Freunden in München liegt, obwohl der Vermieter zunächst eine Arbeitsstelle in Augsburg angetreten hatte. Er konnte aber darlegen, dass dies nur eine Zwischenlösung war.

Da das Gericht aber bereits zum Ergebnis kam, dass nachvollziehbare Gründe für eine Eigennutzung der Wohnung vorlagen, musste eine Abwägung mit den sogenannten Bestandsinteressen der betagten Mieterin nicht mehr erfolgen.

Den Interessen der Mieterin wurde aber dadurch Rechnung getragen, dass die Einräumung einer Räumungsfrist von 6 Monaten als geboten angesehen wurde.

Die Entscheidung mag im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Mieterin, nunmehr in München eine bezahlbare anderweitige Wohnung zu finden, als ungerecht erscheinen.

Es ist insoweit allerdings noch zu erwähnen, dass man bereits in den Jahren 2013 und 2014 der Mieterin wegen Eigenbedarf gekündigt hatte, man diese Kündigungen dann aber nicht gerichtlich weiterverfolgt hatte.

Im Rahmen dieser Eigenbedarfskündigungen war der Beklagten sogar eine identisch geschnittene Wohnung im gleichen Haus zur Vermietung angeboten worden, die Mieterin hat auf das Angebot aber nicht reagiert.

Fazit:

Sobald ein Vermieter nachvollziehbar darlegen und notfalls auch beweisen kann, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht etwa nur vorgeschoben ist, sondern tatsächlich beabsichtigt wird, die Wohnung selbst (oder für einen nahen Angehörigen) zu nutzen, wird sich ein Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung kaum erfolgreich wehren können.

 
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