Sommerhitze am Arbeitsplatz

Die heißesten Tage des bisherigen Sommers bringen uns gerade tüchtig ins Schwitzen.

In der Freizeit kann man den hohen Temperaturen mit entsprechender Kleidung, einem Schwimmbadaufenthalt etc. begegnen.

Wie verhält es sich aber mit hohen Temperaturen am Arbeitsplatz?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist insoweit geregelt, dass ein Arbeitsplatz so beschaffen sein muss, dass der Arbeitnehmer so weit wie möglich vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sein muss. Diese Regelung ist natürlich wenig konkret.

Etwas detaillierter sind da schon die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und die sogenannte Arbeitsstättenregel.
Letztere bestimmt, dass der Arbeitgeber frühestens dann tätig werden muss, wenn Außentemperaturen von über 26 °C vorliegen und gleichzeitig die Temperaturen in den Arbeitsräumen 26° C übersteigen. Es handelt sich insoweit allerdings nur um eine Soll-Vorschrift, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum lässt.
Bei einer körperlich nicht so schweren Arbeit an einem Schreibtisch beispielsweise wird man also Temperaturen von 26 °C und etwas darüber aushalten müssen.

Wird allerdings z.B. schwere körperliche Arbeit geleistet, die vielleicht sogar das Tragen dicker Schutzkleidung erfordert oder ist der Arbeitnehmer gesundheitlich vorbelastet, kann bereits eine Temperatur von 26° gesundheitlich beeinträchtigend sein und den Arbeitgeber zu entsprechenden Maßnahmen zwingen.

Unabhängig davon stellt die Arbeitsstättenregel klar, dass jedenfalls ab einer Lufttemperatur in den Arbeitsräumen von mehr als 30 °C der Arbeitgeber etwas unternehmen muss.

Dies bedeutet allerdings leider nicht, dass die Verpflichtung besteht, Klimaanlagen zu installieren. Es ist hier zunächst an Maßnahmen wie ein ausreichendes Lüften über Nacht zu denken oder das Anbringen von Jalousien, die die Sonneneinstrahlung reduzieren. Auch die Anschaffung von Ventilatoren gehört dazu, wenn diese auch nicht die Temperatur im Raum objektiv senken. Immerhin wird die Temperatur damit aber erträglicher.
Eine weitere denkbare Maßnahme wäre auch, die Arbeitszeiten zeitlich so zu verschieben, dass der Arbeitsantritt vorverlegt wird, sodass mehr Arbeitszeit in die kühleren Morgenstunden fällt.
Daneben könnte ein Arbeitgeber auch ausreichend Erfrischungsgetränke zur Verfügung stellen, um die Arbeit erträglicher zu machen.

Bei Temperaturen über 35° in den Arbeitsräumen sind diese allerdings im Zweifel nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Kann der Arbeitgeber dann keine anderen Räume zur Verfügung stellen, in denen die Temperatur erträglicher ist, können Arbeitnehmer unter Umständen tatsächlich mit „Hitzefrei“ rechnen.

 
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