Aktueller Gesetzesentwurf zur Erleichterung der coronabedingten Situation für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Wir hatten vor kurzem (link zum Artikel) über einige rechtliche Ansätze berichtet, wie Selbstständige und Kleinunternehmer, deren Unternehmen derzeit brachliegen, möglicherweise eine Herabsetzung von monatlichen Mieten oder Pachten für Ladenlokale oder Büros erreichen könnten.

Der Gesetzgeber arbeitet inzwischen auch an einem Gesetzesentwurf, der Erleichterungen für Verbraucher und Kleinstunternehmen (bis zu neun Mitarbeitern und nicht mehr als 2 Mio. Jahresumsatz) mit sich bringen soll.

In der aktuellen Fassung ist allerdings nicht etwa vorgesehen, dass die laufenden Mieten einfach ausgesetzt werden können, wenn aufgrund der aktuellen Situation Liquiditätsprobleme bestehen.

Immerhin soll aber für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 Schutz vor einer Kündigung bestehen, die bei Mietrückständen ab einer gewissen Höhe ja grundsätzlich möglich ist. Dies gilt natürlich nur dann, wenn die Mietrückstände tatsächlich auch auf der aktuellen Pandemie-Situation beruhen.

Bezüglich von anderen Dauerschuldverhältnissen (Stromlieferungsvertrag, Leasingverträge etc.) wird in dem Gesetzesentwurf allerdings tatsächlich ein Leistungsverweigerungsrecht – zunächst befristet bis 30.06.2020 – festgeschrieben, was bei Liquiditätsengpässen ja durchaus eine gewisse Erleichterung bringen kann.

Arbeitsverhältnisse sind zwar ebenfalls Dauerschuldverhältnisse, diese sind von der Regelung aber ebenso ausgenommen, wie Mietverhältnisse.
Wer wegen der Coronakrise also weiterlaufende Lohnansprüche nicht ausreichend bedienen kann, dem bleibt nur die – allerdings inzwischen deutlich erleichterte – Möglichkeit übrig, Kurzarbeit zu beantragen.

Darüber hinaus wurde gerade seitens der Sozialversicherer bekannt gegeben, dass auf Antrag des Arbeitgebers im Falle einer finanziellen Notlage wegen der aktuellen Krise die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden kann.

Bezüglich von Darlehensverträgen ist eine Stundung der Raten ebenfalls bis 30.06.2020 vorgesehen, wobei diese Erleichterung ausschließlich für Verbraucher, nicht aber für Kleinunternehmen gelten soll.

Daneben enthält der Gesetzesentwurf auch einige Regelungen, mit denen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird, sofern die sogenannte Insolvenzreife auf die aktuelle Pandemie zurückzuführen ist.

 
stfi-neuw 2024-04-26 wid-9 drtm-bns 2024-04-26