Reichweite der Verkehrssicherungspflicht - erkennbare Gefahren bei Benutzung einer Badetreppe am Meer

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt auf, dass die sogenannte Verkehrssicherungspflicht sich lediglich auf solche Gefahren bezieht, die über das übliche Risiko einer Anlagenbenutzung hinausgehen und vom jeweiligen Benutzer nicht vorherzusehen sind.

Es ging um folgenden Sachverhalt: die Klägerin war Badegast in der sogenannten „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum.
Sie rutschte auf einer dort ins Meer führenden Betontreppe mit Handlauf aus, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte und zog sich einen Oberschenkeltrümmerbruch zu.
Wegen einer vermeintlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beanspruchte sie Schadensersatz.

Die Klage war vom Landgericht Itzehoe abgewiesen worden und die Verletzte hatte sodann Berufung eingelegt.
Das OLG wies Klägerin allerdings darauf hin, dass es die Berufung auch abzuweisen beabsichtige, worauf hin dann die Rücknahme der Berufung erfolgte.

Das Gericht argumentierte dabei, dass Betonstufen im Wattenmeer naturgemäß durch Ablagerung von Schwebstoffen etc. bereits auch nach lediglich einmaliger Überflutung rutschig sein können und die damit einhergehende Sturzgefahr sei für Nutzer derartiger Badestellen auch ohne weiteres offenkundig.
Daher sei im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben, so dass die Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne.

Vergleichbare Gerichtsentscheidungen gab es in der Vergangenheit auch beispielsweise im Hinblick auf Ufertreppen an Flüssen oder Stürzen im Winter auf erkennabr völlig vereisten Flächen.

 
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