Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt Grenzen bei Gendergerechtigkeit auf

Die klagende Partei im Rechtsstreit war von Geburt an intergeschlechtlich/zweigeschlechtlich sowie schwerbehindert und begehrte Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen einer vermeintlichen Diskriminierung.
Hintergrund war eine Stellenausschreibung, in welcher die Formulierung "Schwerbehinderte Bewerber*innen" benutzt worden war.
Die klagende Person als intergeschlechtlicher Mensch sah ihre Rechte durch diese Formulierung verletzt, weil die Formulierung nicht geschlechtsneutral sei.

Das Landesarbeitsgericht erteilte dieser Ansicht allerdings eine Abfuhr und stellte fest, dass mehrgeschlechtliche Menschen durch das sogenannte „Gendersternchen“ nicht benachteiligt würden. Denn die Verwendung des „*“ diene ja gerade einer diskriminierungsfreien Sprache in Bezug auf das Geschlecht.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass in der von der klagenden Partei angegriffenen Stellenausschreibung teilweise auch die Formulierung „(m/w/d)“ verwendet wurde, was ebenfalls zeige, dass im Rahmen der Stellenausschreibung auf geschlechtliche Neutralität Wert gelegt werde.

 
stfi-neuw 2024-04-25 wid-9 drtm-bns 2024-04-25