Mitgliedsbeiträge im Sportstudio trotz Coronaschließung? – Teil 2

Wir hatten vor kurzem über ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Hamburg berichtet, wonach während der pandemiebedingten Schließung eines Sportstudios die Mitglieder keine Beiträge schulden.

Das Amtsgericht Papenburg sah dies vor einiger Zeit ähnlich und gab einem Sportstudio-Mitglied Recht, das die trotz Schließung abgebuchten Beiträge zurückerstattet haben wollte.
Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung wollte sich das Sportstudio allerdings nicht zufriedengeben und legte Berufung ein.
Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21) bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Sportstudio hatte argumentiert, dass die geschuldete Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Trainingsmöglichkeiten, jederzeit noch nachgeholt werden könne und deswegen auch die Einziehung der Beiträge während der Schließung rechtmäßig bleibe.

Das Landgericht sah dies anders und ging - wie schon das erstinstanzliche Gericht - für die Zeit der Schließung von einer rechtlichen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung aus, was dazu führe, dass auch keine Gegenleistung gefordert werden könne.
Eine Nachholung der geschuldeten Leistung sei auch nicht möglich und das Sportstudio könne auch keine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Monate der Schließung gewissermaßen an die Vertragslaufzeit angehängt und in diesem Zeitraum die Leistung dann - ohne weitere Zahlung – erbracht werden könne.

Insoweit bemühte das Landgericht Osnabrück einen Umkehrschluss: der Gesetzgeber habe bezüglich von Miet- und Pachtverhältnissen eine entsprechende gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Vertragsanpassung in der Pandemiesituation zu Gunsten der Mieter/Pächter getroffen.
Hinsichtlich von Freizeiteinrichtungen wie einem Sportstudio fehle aber eine entsprechende Regelung.

Einige Amtsgerichte hatten in vergleichbaren Fällen allerdings auch schon zu Gunsten von Sport-/Fitnessstudios entschieden.
Das Landgericht Osnabrück hat nunmehr die Revision zugelassen, sodass erstmals in derartigen Fällen der Bundesgerichtshof entscheiden muss, wodurch dann endlich Rechtssicherheit eintreten dürfte.

 
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