Elektrofahrrad, E-Bike, Pedelec – Eine kurze Übersicht

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die verschiedenen Arten sogenannter E-Bikes? 

Im Allgemeinen spricht man bei Fahrrädern, die von einem akkubetriebenen Elektromotor unterstützt werden von „E-Bikes“.

Dies ist allerdings nicht ganz korrekt, da es verschiedene Abstufungen derartiger Fahrräder gibt. 

Ebike

 Am häufigsten vertreten dürften sogenannte „Pedelecs“ sein. Das sind Fahrräder, bei denen die Fahrerin oder der Fahrer zum Fortbewegen immer in die Pedale treten müssen.

Der Elektromotor wirkt dann nur unterstützend beim Antrieb mit. Sobald man nicht mehr in die Pedale tritt, schaltet sich auch der Elektroantrieb ab.

Diese Pedelecs haben eine Leistung bis maximal 250 Watt und dürfen durch den Elektromotor eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen können.

Pedelecs zählen in Deutschland zu den Fahrrädern, es kann – und muss gegebenenfalls sogar – ein Fahrradweg benutzt werden, es ist allerdings keine Zulassung oder Versicherung nötig und es besteht auch keine Helmpflicht.

Trotz der nicht vorgeschriebenen Versicherung sollte aber über den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nachgedacht werden, da nicht immer fest steht, dass Schäden bei der Benutzung eines Pedelecs von der Privathaftpflichtversicherung mit umfasst sind. 

Die nächste Stufe sind die sogenannten „S-Pedelecs“, bei denen ebenfalls nur bei Treten der Pedale der Motor zugeschaltet wird.

Allerdings haben sie eine deutlich höhere Leistung von bis 500 Watt und können eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreichen.

Sie zählen damit zu den Kleinkrafträdern, so dass sie eine gesonderte Haftpflichtversicherung benötigen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein. Auch besteht eine Helmpflicht.

Da die S-Pedelecs nicht als Fahrräder zählen, dürfen sie auch nicht auf Radwegen fahren.

Schließlich existieren dann noch die „E-Bikes“ im engeren Sinn:

Sie sind mit einem Elektromofa vergleichbar, da sich der Motor durch einen Drehgriff oder einen Schaltknopf einschalten lässt, auch ohne, dass man in die Pedale treten muss.

Soweit bei dieser Kategorie der Elektrofahrräder eine Motorleistung von 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten werden, gelten diese Fahrzeuge ebenfalls als Kleinkraftrad, so dass auch hier ein Versicherungskennzeichen nötig ist.

Da im Gegensatz zu den S-Pedelecs allerdings eine geringe Maximal-Geschwindigkeit erreicht werden kann, genügt für die Fahrerin oder den Fahrer eine Mofa-Prüfbescheinigung und eine Helmpflicht besteht nicht.

Da ein E-Bike rechtlich einem „Leichtmofa“ entspricht, dürfen Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur benutzt werden, wenn diese durch das Zusatzzeichen „Mofa frei“ hierfür freigegeben sind. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen allerdings immer befahren werden.

Bei E-Bikes mit einer höheren Höchstgeschwindigkeit von bis 25 km/h besteht dann allerdings eine Helmpflicht.

Für E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gilt ebenfalls die Helmpflicht und sie dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse M gefahren werden.

Fazit:

Benutzt man eines der in Deutschland am weitesten verbreiteten Pedelecs (in Abgrenzung zu den S-Pedelecs), gibt es grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber einem „normalen“ Fahrrad zu beachten.

Es sollte dann allerdings geklärt werden, ob die Privathaftpflichtversicherung etwaige Schäden übernimmt und gegebenenfalls über den freiwilligen Abschluss einer gesonderten Versicherung nachgedacht werden.

 
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