Haftung für Fremdkörper in Lebensmitteln bei Restaurantbesuch

Aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München

Die Frage, ob ein Restaurantbesitzer für Schäden wie abgebrochene Zähne haftet, wenn sich Fremdkörper im Essen befunden haben, ist sehr einzelfallabhängig.

Beißt man auf einen Fremdkörper, der in einem bestimmten Gericht schlechterdings nicht zu erwarten war und bricht sich beispielsweise einen Zahn ab, kann durchaus ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Es kommt allerdings zunächst darauf an, ob das Vorhandensein des Fremdkörpers beweisbar ist. Häufig wurden Klagen alleine wegen der Beweisnot der Kläger abgewiesen, weil der Fremdkörper beispielsweise versehentlich verschluckt wurde und der Beweis für das Vorhandensein so nicht mehr geführt werden konnte.
Die Gerichte sind sich jedenfalls weitgehend einig, dass kein so genannter Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein eines Fremdkörpers besteht, nur weil beim Verzehr einer Mahlzeit ein Zahn abgebrochen ist. Der jeweilige Anspruchsteller muss also das Vorhandensein eines Fremdkörpers beweisen, bevor sich dann überhaupt die Frage stellt, ob der Restaurantbetreiber für den Fremdkörper haftet.
Das Amtsgericht München hat dies in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.02.15, Az. 213 C 26442/14) verneint: dem klagenden Gast waren Teile seines Gebisses zerbrochen, was er damit begründete, dass er auf ein Knochenstück in dem verzehrten Nackensteak gebissen habe.
Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Anbieter von Lebensmitteln grundsätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten walten lassen muss und sich im Rahmen des Verarbeitungsprozesses von Lebensmitteln mit möglichen Gesundheitsrisiken für seine Gäste befassen und diese auch beseitigen muss, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Da es sich bei einem Stück Fleisch aber um ein Produkt tierischen Ursprung handele, müsse ein durchschnittlicher Verbraucher sich darüber im Klaren sein, dass es beim Herstellungsprozess nicht völlig vermieden werden kann, dass auch in einem - an sich knochenfreien – Steak Knochenstücke vorhanden sein können.
Deswegen wurde eine Haftung letztlich verneint. Etwas anderes könne nach Ansicht des Gerichts nur gelten, wenn das Gericht durch den Restaurantbetreiber ausdrücklich als „knochenfrei“ angepriesen worden wäre, was aber nicht der Fall war.

Bei einer Verletzung durch kleine Steinchen in einem Salat beispielsweise wurde durch die Gerichte eine Haftung aber angenommen, da ein Gast mit so etwas nicht zu rechnen braucht.

Umgekehrt muss mit Schrotkügelchen in Wildgerichten durchaus gerechnet werden und daraus resultierende Verletzungen berechtigen nicht zum Schadensersatz.
Auch wurde eine Klage abgewiesen, bei dem ein Kirschkern zu einem Zahnschaden geführt hatte. Bei dem verzehrten Kuchen handelte es sich um einen sogenannten „Kirschtaler“ und es wurde durch das entscheidende Gericht argumentiert, dass dann ein Verbraucher nicht annehmen darf, dass sämtliche Kirschen vollständig entkernt sind.

 
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