Klauseln zur Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes sind unwirksam

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2015 - VIII ZR 104/14

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zugunsten der Verbraucher das sogenannte Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB.
Werden Klauseln also unklar und/oder missverständlich formuliert, sind sie im Zweifel gegenüber den Kunden nicht wirksam.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes war an einer Stelle unter der Überschrift VI. Sachmangel festgehalten, dass Ansprüche der Käufer wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des PKW an den Kunden verjähren würden.
Die gesetzliche Verjährung für Sachmängel beträgt grundsätzlich zwei Jahre, für gebrauchte Waren ist aber eine Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr grundsätzlich zulässig.

An anderer Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war aber normiert, dass der Abschnitt VI. Sachmangel nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelten sollte. Hierfür sollte dann ein Abschnitt VII. Haftung gelten.
In diesem Abschnitt wurde dann für die Haftung danach unterschieden, ob etwa nur eine leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers vorlag und es wurde festgehalten, dass die Haftung nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gelten solle.
Am Ende dieses Abschnitts wurde dann noch darauf hingewiesen, dass die Haftungsbegrenzungen des Abschnitts nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten sollten.

Da die genannten Abschnitte letztlich widersprüchliche Regelungen enthielten, kam der BGH zum Ergebnis, dass die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI. Sachmangel unwirksam sei.
Denn ein durchschnittlicher und juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne nicht erkennen, ob Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung durch den Verkäufer nun bereits nach einem Jahr verjähren oder insoweit die gesetzliche Regelung – Verjährung erst nach zwei Jahren – gelten sollte.
Diese Unklarheit ging zulasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - also des Zentralverbandes.

 
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