Ärger in der Waschanlage

Urteil zur Verkehrssicherungspflicht der Waschanlagenbetreiber – Heckscheibenwischer

Dass ein Autofahrer beim Verlassen einer Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, kommt leider gar nicht so selten vor. Derartige Schäden sind auch schon häufig Gegenstand von Gerichtsurteilen gewesen.
Oft ist es allerdings für die Geschädigten schwer, nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich durch die Waschanlage verursacht wurde und nicht schon vorher bestand.

Das Landgericht Hannover (Urt. v. 27.03.2015 - 10 S 17/12) hat jetzt allerdings eine erfreulich klare Entscheidung zu Gunsten der Kunden von Waschanlagen getroffen.
An einem PKW war nach dem Verlassen der Waschstraße die Heckklappe verformt, die Heckscheibe verspannt und der Heckscheibenwischer abgerissen.
Der Betreiber der Waschanlage weigerte sich gleichwohl, den Schaden zu ersetzen.
Ein Sachverständigengutachten brachte dann Klarheit: die Fasern der Bürsten hatten sich im Scheibenwischer verklemmt und diesen schließlich abgerissen, wodurch die weiteren Schäden eintraten.

Das Gericht kam zu dem erfreulich klaren Ergebnis, dass diese Schäden durch den Betreiber der Waschanlage hätten vermieden werden können, wenn eine Kunststoffschutzhülle über den Heckscheibenwischer gestreift worden wäre.
Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass derartige Schutzhüllen branchenüblich seien. Deren Nutzung zu unterlassen, sei also ein Pflichtverstoß des Betreibers der Waschanlage.

 
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