Wie lange kann sich ein Vermieter bei Zahlungsverzug mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung Zeit lassen?

Urteil des Bundesgerichtshofs - vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 296/15

Kommt ein Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen – dies ist den meisten Mietern bewusst.

Für sogenannte Dauerschuldverhältnisse – hierzu gehört eigentlich auch ein Mietvertrag – regelt das Gesetz allerdings, dass nach Eintritt der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung diese dann auch „innerhalb einer angemessenen Frist“ tatsächlich ausgesprochen werden muss.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ließ sich der Vermieter aber rund sieben Monate nach Eintritt des Mitrückstands mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung Zeit.
Der BGH hat aber klargestellt, dass aufgrund der insoweit abschließenden Sonderregelungen im Mietvertragsrecht die allgemeine Bestimmung für Dauerschuldverhältnisse bezüglich einer „angemessenen Frist“ keine Geltung hat.
Während das Landgericht als Vorinstanz die fristlose Kündigung als verspätet ansah, hat der Bundesgerichtshof sie daher als wirksam angesehen.

Damit wurde nunmehr Klarheit in dieser bisher rechtlich umstrittenen Frage geschaffen.

Die Entscheidung wird von Interessenvertretern auf Mieterseite kritisiert, da viele Mieter in einer derartigen Situation nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne darauf vertrauen würden, dass eine fristlose Kündigung nicht mehr erfolgt.

 
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