Rechtsirrtümer – „Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen“

Welche Rechte haben Verbraucher im Hinblick auf Umtausch, mangelhafte Ware, Gewährleistung etc.?

Entgegen einer weitverbreiteten Annahme gibt es für Verbraucher, die Waren vor Ort in einem Ladenlokal oder Kaufhaus erwerben, kein generelles Rücktrittsrecht vom Vertrag.
Ein solches besteht nur dann, wenn ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft vorliegt, die Ware also beispielsweise im Internet bestellt wurde und vor dem Kauf nicht besichtigt, anprobiert etc. werden konnte. Für diese Situation hat der Gesetzgeber die 14-tägige Widerrufsmöglichkeit geschaffen, die beim Kauf im Ladenlokal vor Ort aber nicht gilt.

Gleichwohl gewähren viele Einzelhändler ihren Kunden vor Ort innerhalb gewisser Fristen aus Kulanz ebenfalls das Recht, gekaufte Waren zurückzugeben – teils gegen Bargelderstattung, teils gegen Aushändigung eines Gutscheins.
Der gängige - wenn rechtlich auch nicht scharf umrissene - Begriff hierfür ist „Umtausch“.

Da die Geschäfte einen solchen Umtausch aber eben nur aus Kulanz gewähren, kann diese Kulanzgewährung bei reduzierter Ware natürlich auch einseitig vom Verkäufer ausgeschlossen werden.

Dies ändert aber nichts an den zu Gunsten der Kunden bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechten: auch reduzierte Ware muss selbst verständlich in einwandfreier Qualität verkauft werden. Ist die Ware also mangelhaft, kann der Käufer die Reparatur der fehlerhaften Ware verlangen oder auch die Ware zurückgeben und die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Schlägt beides fehl, kann dann zu guter Letzt auch vom Vertrag zurückgetreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt werden. Die letztere Variante dürfte diejenige sein, die die meisten Händler von vornherein freiwillig anbieten.

 
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