Haftung des Homepagebetreibers für Links zu anderen Internetseiten

Eine gesetzliche Regelung für diese in der Praxis doch recht bedeutende Frage fehlt leider, sodass es auf die Entwicklung der Rechtsprechung ankommt. Es gibt verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und aktuell hat der europäische Gerichtshof ein Urteil verkündet, auf das wir weiter unten noch eingehen werden.

Der Bundesgerichtshof hat bisher für die Haftung des Verlinkenden bezüglich von rechtswidrigen Inhalten der verlinkten Seite darauf abgestellt, ob der gesetzte Link so zu verstehen ist, dass man sich den Inhalt der verlinkten Seite oder des verlinkten Beitrags „zu eigen machen will“.
Der Bundesgerichtshof will dazu eine Unterscheidung nach der Art des Links machen: verlinkt man beispielsweise (nur) auf eine fremde Startseite, befinden sich die rechtswidrigen Inhalte aber auf einer Unterseite, spricht der BGH von einem sogenannten „Surfacelink“ - also nur einer oberflächlichen Verlinkung. Dann soll eher davon auszugehen sein, dass man sich den rechtswidrigen Inhalt nicht zu eigen machen wollte.
Erfolgt aber ein so genannter „Deep Link“, also ein solcher direkt auf die Unterseite mit dem rechtswidrigen Inhalt, spricht nach Ansicht des BGH einiges dafür, dass man haften muss.
Diese Unterscheidung ist natürlich in der Praxis weitgehend untauglich: in aller Regel verlinkt man ja meist direkt auf einen Beitrag und nicht nur auf die Startseite irgendeiner Homepage.
Im Zweifel wird also immer ein „Deep link“ gegeben sein.

Es kommt also auf weitere Kriterien an. So kann der Inhalt des Textes auf der eigenen Website von Bedeutung sein, mit dem auf den Link hingewiesen wird.
Bringt man darin zum Beispiel zum Ausdruck, dass die verlinkte Seite absolut mit der eigenen Meinung übereinstimmt, wird eine Haftung für den Inhalt gegeben sein. Verlinkt man lediglich mit dem allgemeinen Hinweis, dass es dort ebenfalls Informationen zu einem bestimmten Thema gibt, spricht dies wieder eher gegen ein Zu-eigen-machen und damit gegen eine Haftung.

Zu beachten ist auch, dass sich der Inhalt der verlinkten Zielseite natürlich mit der Zeit ändern kann und eine Rechtswidrigkeit des links dadurch möglicherweise erst später eintritt. Hieraus resultiert für den Verlinkenden daher eine Überwachungspflicht!

Vor einigen Tagen hatte nun der europäische Gerichtshof (Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15) über den Fall einer Urheberrechtsverletzung durch einen gesetzten Link zu entscheiden.
Ein niederländisches Internetportal hatte auf eine australische Seite verlinkt und auf dieser waren Fotografien unter Verstoß gegen Urheberrechte veröffentlicht.
Der Rechteinhaber hatte aufgrund dieses gesetzten Links daher gegen das Internetportal wegen Urheberrechtsverletzung geklagt.
In Anwendung der insoweit europarechtlich geltenden Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc) hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Verlinkung auf die australische Webseite als „öffentliche Wiedergabe“ zu beurteilen sei, sodass eine Urheberrechtsverletzung vorlag.
Das Gericht vertrat nun die Ansicht, dass im Zweifel dann, wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt würden, eine solche öffentliche Wiedergabe zu bejahen sei. Jedenfalls soll eine Vermutung dafür gelten, dass die Verlinkung in Kenntnis der Rechtsverletzung erfolgte. Soweit diese Vermutung dann durch die Betreiber der verlinkenden Seite nicht widerlegt werden kann, soll also eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der europarechtlichen Richtlinie vorliegen.

Bei Links, die hingegen durch von Einzelpersonen privat betriebenen Internetseiten erfolgen, sei eine Gewinnerzielungsabsicht im Zweifel zu verneinen, sodass keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie gegeben sei. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Person, welche den Link gesetzt hat, sich über die Rechtswidrigkeit nicht im Klaren war.

Als Fazit kann leider nur festgehalten werden, dass die Entscheidung des EuGH letztlich nicht mehr Rechtssicherheit mit sich bringt - insbesondere ist zu beachten, dass hier lediglich über die Frage einer Urheberrechtsverletzung entschieden wurde.
Die Entscheidung ist also nicht ohne weiteres auf die Verlinkung zu Seiten mit anderweitig rechtswidrigem Inhalt zu übertragen.

Es ist jedenfalls für Betreiber kommerzieller Webseiten weiterhin erhöhte Vorsicht bei der Setzung von Links geboten!

 
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