Kündigungen zukünftig leichter per Email möglich - Gesetzesänderung zum 01. Oktober 2016

Derzeit hört man im Internet und anderswo häufig, dass seit dem 1. Oktober 2016 Verträge einfach per E-Mail gekündigt werden können.

Dies stimmt allerdings nur zum Teil: zum einen betrifft die Änderung nur Verträge, die auch nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Ein Handyvertrag aus dem Jahr 2014 kann also nicht ohne weiteres per E-Mail gekündigt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die schon bisher geltenden Vertragsbedingungen des Anbieters für die Kündigung lediglich die sogenannte „Textform“ vorsähen und nicht die stärkere „Schriftform“. Dies war allerdings bis zu der aktuellen Gesetzesänderung in aller Regel nicht der Fall.

Zum anderen hat die gesetzliche Regelung nur Auswirkungen auf allgemeine Geschäftsbedingungen. In individuell ausgehandelten Einzelverträgen könnte also durchaus auch weiterhin die Schriftform für die Kündigung vorgesehen werden.

In für die Verbraucher aber zumeist geltenden AGB dürfen Firmen ab dem 1. Oktober 2016 für die Kündigung (und sonstige Anzeigen und Erklärungen) keine strengere Form, als die sogenannte „Textform“ vorsehen. Entsprechende abweichende AGB-Bestimmungen wären unwirksam.
Dem Kriterium „Textform“ würde neben einer E-Mail übrigens auch eine SMS genügen.

Selbstverständlich bleibt es weiterhin zulässig, auch per Brief oder Einschreibe-Brief zu kündigen.
Wir würden im Zweifel auch dringend dazu raten, diesen Weg zu gehen, da der Zugang einer Kündigung per E-Mail natürlich praktisch nicht zu beweisen ist. Das Absenden allein reicht nämlich nicht.

Will man sich tatsächlich auf eine Kündigung nur per E-Mail verlassen, sollte man den Vertragspartner in der Kündigung um eine Bestätigung bitten und so rechtzeitig kündigen, dass noch genügend Zeit bleibt, bei Ausbleiben der Bestätigung dann doch den Weg per postalischem Einschreiben zu gehen.

 
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