Fälligkeit, Mahnung und Verzug

Was verbirgt sich genau hinter diesen Rechtsbegriffen?

Eine Geldforderung ist ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Gläubiger die Zahlung vom Schuldner verlangen kann.

Das wird regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn der Schuldner eine Rechnung erhalten hat, aus der sich der zu zahlende Betrag entnehmen lässt.

Eine Rechnung ist aber nicht zwingend Voraussetzung für die Fälligkeit. Wenn der Schuldner den zu zahlenden Betrag anderweitig schon kennt, kann auch vor Erhalt einer Rechnung schon die Fälligkeit eintreten. In der Praxis wird regelmäßig aber erst nach Erhalt der Rechnung von der Fälligkeit der Forderung auszugehen sein.

Wenn in der Rechnung keine weiteren Zusätze enthalten sind, ist die Forderung nach Erhalt der Rechnung fällig. Gemäß § 271 BGB ist eine Forderung im Zweifel nämlich sofort fällig.

Oft finden sich aber in Rechnungen Zusätze wie „zahlbar innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug“ oder „Wir bitten um Begleichung innerhalb der nächsten 14 Tage“.

Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass dann nach Ablauf dieser Zeiträume Verzug hinsichtlich der Rechnung eintritt.
Tatsächlich bedeuten solche Text-Zusätze aber vielmehr, dass die Fälligkeit nicht bereits bei Erhalt der Rechnung eintritt, sondern erst nach Ablauf des jeweils in der Rechnung genannten Zeitraums. Es handelt sich also um ein Hinausschieben der Fälligkeit.

Verzug tritt in aller Regel erst dadurch ein, dass auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erhaltene Mahnung hin nicht gezahlt wird. Die Mahnung muss dabei nicht als solche bezeichnet werden, es genügen auch Begriffe wie „Zahlungserinnerung“. Oft enthält die Mahnung eine Zahlungsfrist und nach Ablauf dieser Frist tritt dann der Verzug ein.

Seit einigen Jahren kann Verzug auch bereits nur durch  Übersendung der Rechnung herbeigeführt werden. Nach § 286, Abs. 3 BGB tritt der Verzug auch ohne Mahnung nämlich 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung und deren Fälligkeit ein. Gegenüber Verbrauchern wird diese rechtliche Wirkung aber nur entfaltet, wenn in der Rechnung auf die Gesetzesbestimmung hingewiesen wird. Dies ist nach unserer Erfahrung allerdings höchst selten der Fall.

In aller Regel wird der Verzug also erst nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist eintreten.

Der Gläubiger muss allerdings nicht etwa drei Mahnungen versenden, bevor er gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen kann. Es genügt rechtlich hierzu eine einzige Mahnung.

Die rechtlichen Folgen sind weitreichend: als sogenannten Verzögerungsschaden/Verzugsschaden kann der Gläubiger Verzugszinsen, Mahnkosten und Kosten der Rechtsverfolgung vom Schuldner fordern.

Wird also nach Eintritt des Verzuges nicht gezahlt, kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen und ein gerichtliches Verfahren einleiten. Die Kosten muss dann der Schuldner tragen.

Wichtig: Da mit der (ersten) Mahnung der Verzug erst herbeigeführt wird, können mit diesem Mahnschreiben noch keine Mahnkosten verlangt werden. Diese dürfen also frühestens in der zweiten Mahnung aufgeführt sein.

Erhalten Sie also eine erste Mahnung (und war in der Rechnung auch nicht der Hinweis auf die 30-Tage-Regelung enthalten) können Sie etwaig in der Mahnung aufgeführte Mahnkosten ignorieren. Zahlen Sie dann einfach den eigentlichen Rechnungsbetrag und der Gläubiger wird die Mahnkosten im Zweifel ausbuchen.

 
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