Störerhaftung von WLAN-Betreibern weiter eingeschränkt

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht es den Abmahnern im Zusammenhang mit angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing / Downloads wieder etwas schwerer.

Zwar gilt nach wie vor, dass der Betreiber eines WLAN-Netzes geeignete Sicherungen, wie eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik treffen muss, um unberechtigte Dritte von der Netzwerk-Nutzung auszuschließen.

Tut er dies nicht, haftet er unter Umständen als so genannter Störer, auch wenn er unstreitig die Urheberrechts-Verletzung nicht selbst begangen hat.

Die Anforderungen an diese Vorkehrungen wurden durch den BGH nun aber erneut herabgesetzt. Nach der aktuellen Entscheidung ist es nicht nötig, beispielsweise einen eigenen Schlüssel im Router zu hinterlegen, sondern es darf in aller Regel auch der vom Router-Hersteller vorgegebene individuelle Schlüssel weiterverwendet werden. Im zu entscheidenden Fall konnte der klagende Urheberrechtsinhaber jedenfalls nicht beweisen, dass dieser Schlüssel durch einen Fehler des Router-Herstellers mehrfach verwendet wurde, sodass etliche Router das gleiche Passwort hatten.

Hat ein Nutzer allerdings einen entsprechenden Verdacht bezüglich eines Fehlers des Router-Herstellers oder erhält er vom Router-Hersteller sogar einen diesbezüglichen Hinweis, wird man von einer Pflicht zur Änderung des Passwortes ausgehen müssen.

Darüber hinaus hat der BGH schon mehrfach entschieden, dass die Anforderungen an eine Überwachung durch den Anschlussinhaber nicht übertrieben sein dürfen. So müssen zwar minderjährige Kinder nachweislich darauf hingewiesen werden, dass keine illegalen Inhalte aus dem Internet herunterladen oder zur Verfügung gestellt werden dürfen etc.

Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern ist ein solcher Hinweis aber im Zweifel nicht nötig, falls nicht ein besonderer Anlass zum Misstrauen diesen gegenüber besteht und das gleiche gilt auch bei volljährigen Besuchern, Mitbewohnern in Wohngemeinschaften etc. denen man den WLAN-Schlüssel zur Nutzung zur Verfügung stellt: der Anschlussinhaber darf sich darauf verlassen, dass diesen im Zweifel bewusst ist, was bei der Internetnutzung erlaubt und was verboten ist.

 
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