Umtausch, Gewährleistung, Garantie & Co.

Viele Menschen sind bereits mit den Weihnachtseinkäufen beschäftigt. Dies wollen wir zum Anlass nehmen, einmal einige Begriffe aus dem Kaufrecht unter die Lupe zu nehmen.

Im Zusammenhang mit Kaufverträgen des täglichen Lebens werden viele Begriffe nämlich häufig verwechselt oder falsch verstanden.

So gibt es beispielsweise entgegen einer landläufigen Annahme kein generelles Recht, innerhalb von 14 Tagen von einem Kaufvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur bei bestimmten Verträgen, insbesondere den sogenannten Fernabsatzverträgen - also solchen, die beispielsweise über das Internet zustande gekommen sind. Hintergrund ist, dass bei derartigen Kaufverträgen der Kunde die Ware nicht vor der Bestellung begutachten kann, sondern den bestellten Artikel erstmals nach dem Erhalt prüfen kann.

Beim Kauf in einem Ladenlokal ist die Situation aber anders und deswegen ist ein solcher Kaufvertrag grundsätzlich auch bindend. Viele Händler gewähren aus Kulanz allerdings die Möglichkeit zum Umtausch der Waren innerhalb bestimmter Zeiträume. Besteht eine solche Kulanzregelung bei einem bestimmten Händler nicht, hat der Kunde grundsätzlich aber keine Möglichkeit, Waren ohne besonderen Grund umzutauschen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Ware mangelhaft ist. Dann geht es aber in rechtlicher Hinsicht nicht um einen „Umtausch“, sondern vielmehr um die Geltendmachung sogenannter Gewährleistungsrechte. Diese gelten bei Käufen im Internet ebenso, wie beim Kauf beim Händler vor Ort. Der Käufer hat also das Recht zur sogenannten Nachbesserung/Nachlieferung und bei Fehlschlagen einer solchen dann letztlich auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Ist die Ware tatsächlich mangelhaft, kann der Händler sich natürlich nicht darauf berufen, mit einem Umtausch nicht einverstanden zu sein. Gewährleistungsrechte können also auch bei Waren geltend gemacht werden, die vom Händler beispielsweise mit einem Hinweis „Umtausch ausgeschlossen“ versehen waren. Dieser Hinweis bedeutet nämlich nur, dass ein ansonsten möglicherweise aus Kulanz gewährtes Recht zum Umtausch in diesem Fall nicht gelten soll. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Ware kann der Händler hingegen so nicht ausschließen.

Gewährleistungsrechte sind übrigens nicht mit der sogenannten Garantie zu verwechseln. Eine Garantie ist eine zusätzliche Verpflichtung, die ein Verkäufer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eingehen will.

Ein bekanntes Beispiel ist die sogenannte Werksgarantie bezüglich von Kraftfahrzeugen. Häufig geben die Hersteller eine zusätzliche Garantie von mehreren Jahren, die auch dann noch greift, wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist.

 
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