Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Es versteht sich von selbst, dass es absolute Priorität hat, die Unfallstelle abzusichern und etwaige Verletzte zu versorgen.

Da nach unserer Erfahrung bei den meisten Verkehrsunfällen überwiegend glücklicherweise nur Blechschäden zu bedauern sind, wollen wir uns auf das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in Bezug auf Bußgeldverfahren etc. konzentrieren.

 

Polizei hinzuziehen, wenn Gegner schuld ist

Sollten Sie sich mehr oder weniger sicher sein, dass der Unfall durch den Unfallgegner verschuldet wurde, ist es sinnvoll, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Polizei hinzuzuziehen.
Erscheint diese – nach vertretbarer Wartezeit – nicht, ist es empfehlenswert, mit dem Handy einige Fotos aus verschiedenen Perspektiven zu fertigen, um die Umfallsituation später besser darlegen zu können.
Nach Möglichkeit sollten natürlich die Versicherungsdaten mit dem Unfallgegner ausgetauscht werden, mindestens sollte man sich das Kennzeichen des Unfallgegners notieren, da darüber die Haftpflichtversicherung ermittelt werden kann.

Auch, wenn von einem alleinigen Verschulden des Unfallgegners auszugehen ist, raten wir dazu, einen Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen – selbst dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits das alleinige Verschulden eingeräumt hat.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird nämlich versuchen, den Schaden möglichst „klein zu rechnen“ und ohne anwaltliche Hilfe ist nicht sichergestellt, dass Sie tatsächlich Schadensersatz in dem Umfang erhalten, wie er Ihnen zusteht.
So wird die gegnerische Haftpflichtversicherung möglicherweise anbieten, einen Sachverständigen vor Ort zu entsenden, um den Schaden am beschädigten Fahrzeug zu ermitteln. Solch ein Sachverständiger kommt nach unserer Erfahrung aber meist zu einem 10 bis 20 % geringeren Schaden, als ihn ein unabhängiger Sachverständiger ermitteln würde.

Ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist übrigens zweitrangig, da die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts des Geschädigten übernimmt.

Zu den zu übernehmenden Kosten gehören auch diejenigen, die durch die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe anfallen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein reiner Bagatellschaden von nur wenigen 100,00 € gegeben ist. Bei einem solchen genügt dann zumeist der Kostenvoranschlage einer Werkstatt.

Die Frage der Rechtsschutzversicherung ist allerdings unter Umständen insofern von Bedeutung, als dass bisweilen die Polizeibehörden eine Mitschuld annehmen und deswegen einen Bußgeldbescheid erlassen und gegen diesen dann vorgegangen werden muss. Würde man einen solchen Bußgeldbescheid widerspruchslos rechtskräftig werden lassen, wäre dies ein Argument für die gegnerische Haftpflichtversicherung, eine Mitschuld zu konstruieren und den Schadensumfang zu drücken.

 

Verhalten bei eigenem Verschulden

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie den Unfall – überwiegend - verschuldet haben, ist es natürlich nicht unbedingt empfehlenswert, auf der Hinzuziehung der Polizei zu bestehen.
Erscheint die Polizei nach dem Unfall, ist es häufig so, dass die Polizeibeamten keine endgültige Feststellung über die Schuld am Unfall treffen wollen und dann gerne beiden Unfallbeteiligten jeweils ein Verwarnungsgeld auferlegen. Mindestens wird gegenüber dem überwiegenden Verursacher eine Verwarnung oder ein Bußgeld ausgesprochen.
Dies sollte auf keinen Fall akzeptiert werden, um nicht vollendete Tatsachen zu schaffen.

Weiter sollte man – selbst, wenn man sich für den Unfallverursacher hält – sich weder gegenüber dem Unfallgegner, noch der Polizei hierzu einlassen oder gar einräumen, den Unfall verursacht zu haben.
Dies könnte nämlich einen Verstoß gegen den Vertrag mit dem eigenen Haftpflichtversicherer darstellen, der Schuldanerkenntnisse untersagt.

Haben Sie den Unfall verursacht und kommen deswegen eigene Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, benötigen Sie in aller Regel keinen eigenen Anwalt, da Ihre eigene Haftpflichtversicherung sich dann um die Regulierung des Unfalls kümmert und gegebenenfalls einen Anwalt beauftragt.

Wir hoffen, insoweit einen ersten Überblick gegeben zu haben, was natürlich die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

 
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