Gesetzliche Erbfolge vermeiden durch sogenannte gewillkürten Erbfolge

Wenn man verhindern möchte, dass beim Versterben die sogenannte gesetzliche Erbfolge eintritt (näheres findet sich in diesem Artikel), muss man eine sogenannte letztwillige Verfügung errichten.

Der bekannteste Fall ist hier das Testament. Dieses unterliegt zwar einigen unabdingbaren Formvorschriften, kann aber letztlich sehr leicht errichtet werden. Es genügt ein Blatt Papier, auf dem handschriftlich der letzte Wille niedergelegt wird. Danach muss es eigenhändig unterschrieben werden und sollte mit einem Datum versehen sein.
Ein solches Testament lässt sich auch jederzeit ändern, in dem das alte vernichtet und ein neues verfasst wird. Sind mehrere Testamente vorhanden, gilt im Zweifel das zeitlich letzte.

Ein Testament kann von Eheleuten auch gemeinsam errichtet werden (z.B. als sog. ‚Berliner Testament‘), wobei es dann genügt, wenn ein Ehepartner den letzten Willen niederschreibt und beide Ehepartner das Testament unterzeichnen.

Damit sichergestellt ist, dass das Testament auch nach dem Tod berücksichtigt und nicht etwa von benachteiligten Verwandten „unterschlagen“ wird, kann es beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Bei komplexeren familiären Situationen oder einem sehr umfangreichen Erbe empfiehlt sich allerdings, sich bei der Erstellung des Testaments zumindest anwaltlich beraten zu lassen. Auch dann kann ein vom Anwalt empfohlener Text wiederum handschriftlich umgesetzt werden, sodass auch in diesem Fall ein handschriftliches Testament vorliegt.
Alternativ kann auch ein Notar zur Beratung hinzugezogen werden und/oder ein Testament beim Notar errichtet werden.
So ist sichergestellt, dass auch juristische Schwierigkeiten bedacht und im Sinne des Erblassers gelöst werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei einem notariell errichteten Testament für die Erben nicht die Beantragung eines Erbscheins – mit mehrwöchiger Wartezeit – nötig ist.

Zu betonen ist, dass mit einem Testament die Erbfolge nicht völlig frei geregelt werden kann. Nahe Verwandte (Ehegatten und Kinder, unter Umständen auch Eltern) haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den oder die eingesetzten Erben.

Wird also beispielsweise ein Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt und damit gleichzeitig die Kinder enterbt, haben diese gegenüber dem überlebenden Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch. Dieser richtet sich nicht auf bestimmte Gegenstände aus dem Erbe, sondern bildet einen Geldanspruch in Höhe des Wertes des Pflichtteils.

Pflichtteilsberechtigte können also durch ein Testament nicht ohne weiteres vollständig enterbt werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte ganz besonders verwerflich gegenüber dem Erblasser verhalten hat, ihm also beispielsweise nach dem Leben getrachtet oder sonstige schwere Straftaten gegen ihn begangen hat.

Neben dem Testament kommt ein Erbvertrag in Betracht, wenn beispielsweise innerhalb einer Familie eine umfassende Erbregelung zwischen mehreren Beteiligten geschlossen werden soll. Ein solcher Erbvertrag ist allerdings nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird.
Dabei können dann gegebenenfalls auch vom Pflichtteilsrecht abweichende Regelungen getroffen werden. So könnte einem Kind zum Beispiel die Immobilie vermacht werden und dafür dem anderen Kind Bargeld, Geldanlagen etc. in entsprechender Höhe. Die Kinder könnten im Rahmen des Erbvertrags dabei dann auf die ihnen an sich zustehenden Pflichtteilsansprüche verzichten.

 
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