Werkstattbindung bei der Kasko-Versicherung

Fluch oder Segen?

Grundsätzlich bringt eine sogenannte Werkstattbindung in einem Versicherungsvertrag bei einer Kfz-Kasko-Versicherung in der Regel Rabatte für die Versicherten.

Kehrseite ist allerdings, dass bei einem Kasko-Schaden – z.B. einem Steinschlag in der Windschutzscheibe oder einem Hagelschaden – dann aber auch zunächst die Kasko-Versicherung nach einer Werkstattempfehlung gefragt werden muss und man an diese Werkstatt gebunden ist.

Da die Kasko-Versicherungen möglicherweise mit diesen Werkstätten Rabatte im Gegenzug für die Vermittlung von Kunden aushandeln, besteht u.U. die Befürchtung, dass die von der Kasko-Versicherung empfohlenen Werkstätten weniger gut arbeiten. 

Deswegen sollte gut überlegt werden, ob man wegen einer Prämienersparnis tatsächlich eine Werkstattbindungs-Klausel in seinem Kasko-Vertrag haben möchte.

Welche Folgen eine solche Werkstattbindung haben kann, kann man am Beispiel eines Urteils des Amtsgerichts München (Az.: 122 C 6798/14) erkennen:

Es ging um die Beseitigung eines Hagelschadens, den der Versicherte für seinen Pkw bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen ließ und die Rechnung dann bei der Kasko-Versicherung einreichte.

Diese kürzte allerdings die Rechnung um 15 % und berief sich auf die Werkstattbindungsklausel, die der Versicherte missachtet hatte.

Dieser argumentierte einerseits, die Klausel würde nicht gelten und trug vor allem vor, die ihm zunächst von seiner Kasko-Versicherung genannte Vertragswerkstatt hätte erst nach einer Wartezeit von rd. einem Monat einen Termin vergeben können, so dass er eine andere Werkstatt seiner Wahl beauftragt hatte.

Der Versicherte klagte nun die Kürzung der Rechnung gegenüber der Kasko-Versicherung ein.

Die Klage wurde allerdings abgewiesen.

Das Gericht hielt die Klausel für wirksam, da im Vertrag auch festgehalten war, dass bei Beauftragung einer „freien“ Werkstatt dem Versicherungsnehmer – hier also dem Kläger - nur 85 % des Schadens ersetzt werden müssten.

Dass der Kläger eine Wartezeit von einem Monat nicht habe in Kauf nehmen wollen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten: Schließlich habe es sich um einen rein optischen Mangel an der Außenhaut des Fahrzeug gehandelt, die Fahrtüchtigkeit sei in keiner Weise beeinträchtigt gewesen. Eine Wartezeit sei also zumutbar gewesen.

Das Gericht argumentierte im Übrigen auch noch, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Kasko-Versicherung über die Wartezeit in Kenntnis zu setzen, da es ja denkbar gewesen wäre, dass die Kasko-Versicherung eine weitere Vertragswerkstatt hätte benennen können. Dies hatte der Kläger aber nicht getan.

Als unerheblich sah das Gericht auch das Argument an, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnete wie die Vertragswerkstatt, die die Kasko-Versicherung empfohlen hatte.

Da die Abrechnung in einem solchen Fall direkt zwischen Versicherung und Werkstatt erfolge, ergäben sich Kostenvorteile durch Großkunden-Rabatte etc. und alle diese Effekte würden über eine niedrigere Prämie an die Versicherten weiter gegeben.

Der Beitragsnachlass funktioniere aber eben nur, wenn die Vertragswerkstätten der Versicherer dann auch in Anspruch genommen würden.

Anmerkung:

Hätte es sich bei dem zu reparierenden Schaden um einen größeren Steinschlag auf der Windschutzscheibe gehandelt, wäre denkbar, dass das Gericht anders geurteilt hätte, da dann ein Warten auf einen Reparaturtermin von einem Zeitraum von über einem Monat vielleicht nicht zumutbar gewesen wäre.

Vor Beauftragung einer Werkstatt wegen eines Kasko-Schadens sollten aber in jedem Falle die Versicherungsverträge geprüft und Rücksprache mit der Kasko-Versicherung gehalten werden.

 
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