Rechtsschutzversicherung – Fluch oder Segen?

Grundsätzlich begrüßt der Anwalt es natürlich, wenn ein Mandant rechtsschutzversichert ist. Dennoch gibt es aus Sicht der Mandanten einiges zu beachten.

Die Flut der Rechtschutzversicherungen ist – wie bei anderen Versicherungsbereichen auch - eher unübersichtlich. Vergleichsportale im Internet können helfen, man sollte sich aber nicht alleine vom günstigen Preis „blenden“ lassen.
Viel wichtiger ist, sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welche Rechtsgebiete von der Versicherung umfasst sein sollen.
Häufig wird ein so genannter „Privatrechtsschutz“ angeboten, der viele relevante Bereiche für Privatpersonen, wie das Vertragsrecht, das Schadensersatzrecht etc. abdeckt.

Der genaue Umfang variiert aber je nach Versicherung. Möglicherweise müssen das Arbeitsrecht, das Mietrecht und das Verkehrsrecht gesondert versichert werden.
Es gibt aber auch durchaus die Möglichkeit, lediglich einzelne Rechtsgebiete, wie zum Beispiel das Verkehrsrecht abzusichern, wobei dann aber bei Streitigkeiten z.B. mit dem Vermieter die Rechtschutzversicherung eben nicht eintrittspflichtig ist.

Wichtig ist in jedem Fall, bei Änderung der Lebensumstände an eine Anpassung der Versicherung zu denken. Wechselt man vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit, muss für die selbständige Tätigkeit eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden oder jedenfalls die bisherige Rechtschutzversicherung angepasst werden. Beispielsweise ist ein Arbeitnehmer-Rechtschutz dann nicht mehr nötig, dafür sollte aber der Arbeitgeber-Rechtschutz abgesichert werden, damit die Rechtschutzversicherung bei Streitigkeiten mit Mitarbeitern greift.
Weiter ist eine Anpassung des Versicherungsschutzes beispielsweise dann notwendig, wenn ein Eigenheim angeschafft wird.
Wird keine Immobilie gekauft, sondern ein Haus gebaut, muss hierfür im Zweifel ein gesonderter Rechtschutz abgeschlossen werden, da sonst Streitigkeiten mit den Handwerkern während der Bauphase vom normalen „Privatrechtsschutz“ u.U. nicht umfasst sind.
Auch für die danach dann selbst bewohnte Immobilie muss eine Anpassung des Rechtsschutzes vorgenommen werden, wenn man vorher nur Mieterrechtsschutz bestand.

Wird eine Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern beispielsweise als Geldanlage erworben und dann vermietet, ist dies vom normalen Mietrechtsschutz nicht umfasst, sondern es muss der besondere Schutz einer fremdvermieteten Immobilie zusätzlich abgesichert werden.

In jedem Fall sollte der Umfang der Rechtsschutzversicherung sehr genau untersucht und mit einem Versicherungsvertreter besprochen werden.

Problematisch ist die Absicherung bestimmter Rechtsgebiete wie zum Beispiel des Familienrechts oder des Erbrechts. Eine Deckung für Klageverfahren auf diesen Rechtsgebieten wird von Rechtschutzversicherungen im Allgemeinen nicht angeboten.
Es sollte aber darauf geachtet werden, dass zumindest eine anwaltliche Beratung im Familienrecht und Erbrecht von der Versicherung umfasst ist.
Manche Versicherungen bieten daneben die Möglichkeit zumindest die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts bis zu einem bestimmten Betrag auch in diesen Rechtsgebieten zu versichern.

Einige Rechtsgebiete sind bei Rechtschutzversicherung ausgeschlossen: so ist zwar die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche im allgemeinen vom „Privatrechtsschutz“ umfasst. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist in aller Regel aber vom Rechtschutz ausgeschlossen. Insoweit wäre dann eine private Haftpflichtversicherung einschlägig. Besteht eine solche nicht, ist eine echte Versicherungslücke gegeben.

Selbst, wenn das betroffene Rechtsgebiet grundsätzlich versichert ist, steht nicht in jedem Fall fest, dass die Kosten auch von der Rechtschutzversicherung übernommen werden.
Der Rechtschutzfall muss nämlich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zuzüglich einer Wartezeit von im allgemeinen drei Monaten eingetreten sein.

Über den Zeitpunkt, auf den dabei abzustellen ist, muss mit Rechtsschutzversicherung oft gestritten werden. Stellt ein Nachbar beispielsweise Ansprüche auf Entfernung einer nach seiner Sicht rechtswidrig errichteten Mauer oder eines Zauns, ist zu prüfen, wann denn die Mauer oder der Zaun errichtet wurden .
Man kann nicht allein auf den Zeitpunkt abstellen, in dem der Nachbar erstmals seine Ansprüche äußert. Bei noch nicht sehr lange laufenden Rechtschutzversicherungen kann dieser Unterschied entscheidend werden.

 
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